Rechtliche Grundlagen!

...Das sollten Sie wissen!

I. Gewährleistung

Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen und der Verkäufer muss den Gegenbeweis antreten. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auftritt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

II. Garantie

Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

III. Erfüllung

  1. Der Käufer hat den Kaufantrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufantrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
  3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt hat.
  4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr in Höhe von € 10,-/Tag zu verrechnen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
  2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer zu verständigen.

V. Rücktritt

  1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter der Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10% des Kaufpreises zu verlangen.
  2. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, mind. 10% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.

VI. Ankaufsüberprüfung

Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.

VII. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart